Abgeltungssteuer: Besteuerung bei Zins- und Aktienanlagen
Die Besteuerung von Kapitalerträgen ist hin und wieder Änderungen unterworfen. Insbesondere mit Augenmerk auf Zins- und Aktienanlagen sind die derzeitigen Regelungen zusammengefasst.
Ein Ziel der Einführung der Abgeltungssteuer war Vereinfachung. Seit Januar 2009 werden Kapitalerträge sowie Veräußerungsgewinne einheitlich mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert. Die Geldinstitute ziehen die fällige Steuer von den Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen ab und überweisen sie direkt an das Finanzamt.
Der Solidaritätszuschlag wurde zum Januar 2021 für Steuerzahler mit niedrigem und mittlerem Einkommen abgeschafft, was jedoch nicht für Erträge aus Kapitalvermögen gilt, sie sind von der Abschaffung ausgenommen. Auf Kapitalerträge ist der Solidaritätszuschlag weiterhin in unveränderter Höhe zu zahlen - es sind 5,5 Prozent bezogen auf die Abgeltungssteuer.
Kirchensteuer muss nur derjenige zahlen, der kirchensteuerpflichtig ist. In Baden-Württemberg und Bayern werden acht Prozent, in den anderen Bundesländern neun Prozent an Kirchensteuer fällig. Die Kirchensteuer wird ebenfalls auf die Abgeltungssteuer bezogen. Damit der von den Geldinstituten abgeführten Steuer alles abgegolten sein soll, lässt sich in diesem Fall die Kirchensteuer nicht als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Um dies auszugleichen, gilt für kirchensteuerpflichtige Anleger deshalb ein geringfügig verminderter Abgeltungssteuersatz. Für die Steuerjahre ab 2015 fragen die inländischen Kreditinstitute die konfessionsrelevanten Daten der Kapitalanleger einmal jährlich elektronisch ab, in einer zentralen Datenbank vom Bundeszentralamt für Steuern, um die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisiert abzuführen. Steuerzahler, die nicht wollen, dass Finanzunternehmen ihre Konfession erfahren, können widersprechen, und zwar schriftlich beim BZSt. Ein Vordruck kann auf formulare-bfinv.de unter dem Stichwort "Kirchensteuer" heruntergeladen werden. Das BZSt richtet dann einen Sperrvermerk ein und teilt das dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt mit. Der Steuerzahler muss in diesem Fall eine Einkommensteuererklärung mit Anlage KAP abgeben, damit die Kirchensteuer korrekt abgeführt wird. Gleichfalls sind Kapitalerträge, die im Ausland realisiert wurden, im Zuge der Einkommensteuererklärung vom Anleger selbst zu versteuern.
Im Endeffekt beträgt die steuerliche Gesamtbelastung 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer, 27,819 Prozent bei 8-prozentiger Kirchensteuer und 27,995 Prozent bei 9-prozentiger Kirchensteuer.
Im Rahmen des Sparer-Pauschbetrags bleiben EUR 801,00 an Kapitaleinkünften pro Jahr und Anleger steuerlich freigestellt. Viele werden ihren Sparer-Pauschbetrag schnell ausgeschöpft haben, weil Zinserträge, Kursgewinne und Dividenden jetzt zusammen erfasst werden. Der Pauschbetrag deckt auch Werbungskosten wie Depotgebühren ab, der steuermindernde Einzelnachweis von höheren Werbungskosten ist nicht mehr möglich. Wer keine Steuern zahlt, kann dem Kreditinstitut weiterhin eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen.
Bis zum Steuerjahr 2008 wurden Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, der bis zu 45 Prozent betragen kann. Ab einem zu versteuernden Einkommen von derzeit EUR 20.600 (Verheiratete: EUR 41.200) liegt die Grenzbelastung über dem aus Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag errechneten Satz von 26,375 Prozent. Ist die eigene Grenzbelastung niedriger, kann man sich die Differenz über die Steuererklärung zurückholen. Da die Steuer jetzt an der Quelle abgeht, müssen viele Anleger ansonsten keine Erklärung für Kapitalerträge abgeben. Zinseinkünfte werden gegenüber vorher deutlich günstiger behandelt, wenn die Grenzbelastung des Anlegers über den 26,375 Prozent liegt. Bei den Kursgewinnen wie z. B. bei Aktien- oder Fondsanlagen ergibt sich ein anderes Bild: Mit Einführung der Abgeltungssteuer wurde die einjährige Spekulationsfrist für Kursgewinne und auch der Spekulationsfreigrenze von 512,00 Euro im Jahr gestrichen. Damit wird der Staat ausnahmslos an Kursgewinnen beteiligt. Realisierte Verluste können jedoch wie folgt verrechnet werden: Zunächst werden positive und negative Kapitalerträge direkt auf der Ebene Bank verrechnet (nur die inländischen Banken übernehmen die Verlustverrechnung). Verluste aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren verringern Kursgewinne, Zinsen und Dividenden, für die sonst Abgeltungssteuer fällig wäre. Ein am Jahresende verbleibender Verlust wird vom Kreditinstitut entweder auf das nächste Jahr vorgetragen oder, auf Antrag des Kunden bis zum 15. Dezember eines Jahres, bescheinigt und kann mit Kapitaleinkünften des laufenden Jahres bei anderen Banken oder mit Kapitaleinkünften der Folgejahre verrechnet werden. Auch das Halbeinkünfteverfahren gilt nicht mehr. Das bedeutet, dass Anleger Dividenden und Kursgewinne in voller Höhe versteuern müssen und nicht mehr wie vorher hälftig. Allerdings profitieren die Unternehmen von der Senkung der Körperschaftssteuer. Wenn dies an die Aktionäre weitergegeben wird, fällt der Nachteil bei der Dividendenzahlung gering aus.
Der bei Einführung der Abgeltungssteuer versprochene Bestandsschutz für vor 2009 erworbene Aktien- und Fondsanlagen wurde mittlerweile eingeschränkt. Kursgewinne aus diesen Anlagen, die bis Ende 2017 anfielen, sind uneingeschränkt steuerfrei. Aber die Kursgewinne aus diesen Anlagen, die ab Januar 2018 anfallen, sind nur noch bis EUR 100.000 pro Person steuerfrei und der Anleger kann die Steuerfreiheit nur über die Einkommensteuererklärung beanspruchen.